Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRKE II Nr. 0039/2005 vom 1. März 2005 in BEZ 2005 Nr. 15
8. b) Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Umtriebsentschädi-
gung.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwal-
tungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschä-
digung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende
Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Auf-
wand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn
die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet wa-
ren (lit. b). Nach der bisherigen Rechtsprechung der Baurekurskommissionen wurde
Gemeinden auch im Falle ihres Obsiegens nur sehr zurückhaltend eine Umtriebsent-
schädigung zugesprochen; dies mit der Begründung, dass Behörden in gewissem Um-
fang auch eine intensive Beanspruchung durch die Bürger hinzunehmen hätten. Es ge-
höre zum normalen Aufgabenkreis der Verwaltungsbehörden, zuhanden von Rekurs-
und Beschwerdeinstanzen Vernehmlassungen zu verfassen. Nur wenn Einwände zu
behandeln seien, die weit über das hinausgingen, was üblicherweise im Baubewilli-
gungsverfahren zu klären sei, rechtfertige es sich, unter dem Titel von § 17 Abs. 2 lit. a
VRG eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
An dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf die in jüngerer Zeit vermehrt ange-
strebte Kostentransparenz nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Die Präsiden-
tenkonferenz der vier Baurekurskommissionen hat deshalb beschlossen, die bisherige
Praxis zu lockern. Allerdings werden Gemeinden im Falle des Obsiegens auch inskünf-
tig nicht stets eine Umtriebsentschädigung erhalten, sondern nur nach Massgabe fol-
gender Grundsätze: Erstens beschränkt sich ein potenzieller Entschädigungsanspruch
in aller Regel auf Rekurse von Bauherren bzw. Grundeigentümern; ausgenommen blei-
ben Rekurse Dritter, weil Gemeinden in Verfahren, in welchen sich private Parteien mit
gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, grundsätzlich auch nicht entschädigungs-
pflichtig werden (§ 17 Abs. 3 VRG). Zweitens ist es in einfachen Fällen, die zu keinem
relevanten Zusatzaufwand geführt haben, weiterhin nicht gerechtfertigt, Gemeinden eine
Entschädigung zuzusprechen. Drittens erhalten Gemeinden auch in schwierigeren Fäl-
len nur dann eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Erstattung der Vernehmlas-
sung mit einem gewissen Aufwand verbunden war. Dabei ist für die Zusprechung und
Bemessung der Umtriebsentschädigung nicht massgebend, ob die Gemeinde einen
Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsvertreterin beigezogen hat oder nicht.